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HINWEIS: Trotz sorgfältiger Prüfung sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Ich bitte um Verständnis, dass ich dafür keine Haftung übernehmen kann. Verweis auf die Tipps zum Jahresende des Vorjahres Der Umstand, dass sich 2011 nicht viel Neues zugetragen hat, macht mich mit den Tipps zum Jahresende zum Wiederholungstäter. Ich verweise also auf die Tipps des Vorjahres (Klienteninfo 5/2010). Es ändern sich nur die Jahreszahlen bei den angeführten Stichtagen. So fällt z. B. mit dem 31.12.2011 die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen 2004 weg. Klienteninfo 05/2010 Freizügigkeit des Arbeitsmarktes in der EU „Überraschenderweise“ hat der Wegfall der Übergangsbestimmungen für den Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer aus den zuletzt der EU beigetretenen Mitgliedstaaten ab dem 1.5.2011 nicht zu dem von den Arbeitnehmervertretungen prophezeiten Zusammenbruch des inländischen Arbeitsmarktes geführt. Mit Ausnahme der Bulgaren und Rumänen haben alle Bürger aus EU-Mitgliedstaaten das Recht, innerhalb der europäischen Union wie Inländer einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. Der große Ansturm ist ausgeblieben. Den Wegfall der Erschwernisse mit Erleichterung registriert haben aber die Branchen die auf Fachkräfte aus den ehemaligen Ostblockstaaten angewiesen sind. Seit dem 1.5.2011 gelten für EU-Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn (="EU-8") dieselben Rechte wie für Arbeitnehmer aus den "alten" EU-Staaten. Werden Bürger aus diesen Staaten in Österreich tätig, unterliegen sie nicht mehr dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und es ist keine Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt mehr erforderlich. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber den EU-Mitgliedern Rumänien und Bulgarien wird aller Voraussicht nach bis 31.12.2013 eingeschränkt bleiben. Für diese Personen findet das Ausländerbeschäftigungsgesetz weiterhin Anwendung. Dienstleistungsfreiheit Selbständig erwerbstätige EU-Bürger sind berechtigt, vorübergehende Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Für Staatsangehörige der "EU-8" bzw. für Arbeitgeber mit Sitz in den "EU-8-Staaten" galten bis 30.4.2011 Übergangsbestimmungen. Diese regelten, dass dann Dienstleistungsfreiheit bestand, wenn die Leistung vom selbständig Erwerbstätigen persönlich erbracht worden ist. Wurden vom Selbständigen Arbeitnehmer aus den "EU-8-Staaten" zur Leistungserbringung nach Österreich entsendet, waren bisher ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligungsverfahren notwendig. Seit 1.5.2011 gilt die volle Dienstleistungsfreiheit sowohl für Arbeitgeber mit Betriebssitz in den "EU-8-Staaten" als auch für entsendete Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines "EU-8-Staates" sind. Bewilligungsverfahren für Entsendungen sind auch in Zukunft notwendig, wenn entweder Arbeitgeber mit Sitz in Rumänien, Bulgarien oder Drittstaaten Staatsangehörige aus Rumänien, Bulgarien oder Drittsaaten nach Österreich entsenden. Lohn- und Sozialdumping Zeitgleich mit der Arbeitsmarktöffnung am 1.5.2011 trat das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) in Kraft. Dieses soll einen fairen wirtschaftlichen Wettbewerb der Unternehmen sowie faire Arbeits- und Lohnbedingungen für in- und ausländische Arbeitnehmer sicherstellen. Das Gesetz sieht bei Unterentlohnungen Verwaltungsstrafen sowie besondere Auflagen für "ausländische“ Unternehmen vor. Umfangreiche Infos zum Thema "Lohn- und Sozialdumping" finden Sie unter folgendem Link: Voraussichtliche beitragsrechtliche Änderungen ab 1. Jänner 2012 Monatlich Höchstbeitragsgrundlage für Dienstnehmer EUR 4.230,00 Monatliche/tägliche Geringfügigkeitsgrenze EUR 376,26/EUR 28,89 Monatlich Höchstbeitragsgrundlage für freie Dienstnehmer ohne SZ EUR 4.935,00 Teilrechnung sind wie Rechnungen zu behandeln Derzeit wird von den Finanzämtern verstärkt die Ausstellung und Behandlung von Teilrechnungen überprüft. Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass es sich auch bei "Teilrechnungen" um "Rechnungen" handelt und daher die strengen Maßstäbe des Umsatzsteuergesetzes für diese Dokumente gelten. Insbesondere ist das bei der Behandlung von Teilrechnungen im Zuge der Schlussrechnungslegung oder bei kumulativer Fakturierung zu beachten. Wird eine zweite Teilrechnung über ein Werk geschrieben in der der Gesamtvorschritt vom Beginn der Arbeiten bis zum Fakturendatum verrechnet wird und nicht nur der Leistungszeitraum von der ersten Teilrechnung bis zum Fakturendatum, ist die erste Teilrechnung unbedingt zu stornieren. Ebenfalls zu stornieren sind sämtliche Teilrechnungen wenn die Schlussrechnung gelegt wird. In verkürzter Form kann das Storno direkt auf der Schlussrechnung bzw. auf der zweiten bzw. jeder weiteren kumulativen Teilrechnung erfolgen. Jedoch sind auch da die Formalvorschriften des Umsatzsteuergesetzes einzuhalten. Das heißt es müssen die Teilrechnungsnummern, die Ausstellungsdaten, die Netto-, die Umsatzsteuer- und die Bruttobeträge angeführt und von den entsprechenden Summen der Schluss- oder zweiten und jeder weiteren Teilrechnung abgezogen werden. Die sich dadurch ergebenden Restbeträge sind als neue Forderung gesondert auszuweisen. Urheberrechtsabgabe auf Festplatten ausgeweitet Seit dem 1. Oktober 2010 wird die Urheberrechtsabgabe (URA) auch beim Verkauf von Festplatten fällig. Sinnigerweise wird die Abgabe immer noch als „Leerkassettenvergütung“ bezeichnet und beträgt je nach Tarif und Größe der Festplatte EUR 3,00 bis EUR 30,00. Wird die Festplatte nachweislich nicht zum Speichern von URA-pflichtigen Daten verwendet, kann man – wie bei allen anderen abgabepflichtigen Datenträgern auch – eine Rückvergütung der URA beantragen. Auf der Homepage der Austro Mechana www.aume.at gibt es dafür ein downloadbares Formblatt (Link: http://www.aume.at/show_content.php?sid=72#gl_anchor_80_10) Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 Überschreitet ein Unternehmer die Umsatzgrenze von EUR 700.000 (bisher EUR 400.000) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren um weniger als EUR 300.000 (bisher EUR 200.000), hat er die Rechnungslegungsbestimmungen im "zweitfolgenden" Geschäftsjahr anzuwenden, bei einer höheren Überschreitung im erstfolgenden Geschäftsjahr. Zum Beobachtungszeitraum zählen bereits die Jahre 2008 und 2009. Noch unbestätigte Auslegungen bescheinigen den neuen Grenzwerten auch Gültigkeit für Grenzfälle aus den Vorjahren, also für Unternehmer, die nach der alten Regelung eigentlich ab dem Jahr 2010 die Rechnungslegungsbestimmungen anwenden müssten. Aus für Erbschafts- und Schenkungssteuer ist fixiert Was die Spatzen schon länger von den Dächern pfiffen, hat nun Gestalt angenommen. Das vom Verfassungsgerichtshof am 7. März 2007 in wesentlichen Punkten aufgehobene Erbschafts- und Schenkunssteuergesetz wird endgültig zu Grabe getragen. "Ersetzt" wird es durch ein Schenkungsmeldegesetz, das den Behörden eine weitgehende Kontrollmöglichkeit über Schenkungsvorgänge geben soll. Änderungen und Auswirkungen sind umfangreich und würden den hier gegebenen Rahmen sprengen. Wichtig ist jedenfalls, dass Schenkungen ab dem 1. August 2008 an das Finanzamt zu melden sind. Erhöhung des Kilometergeldes ab dem 1.7.2008 Neue Werte je Kilometer:
Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsbeginn ab dem 1.1.2008 Ab dem 1.1.2008 sind Arbeitnehmer bereits vor Arbeitsantritt (!) beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldung kann in zwei Stufen erfolgen.
Auch für fallweise beschäftigte Personen muss in jedem Fall die Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsbeginn erfolgen. Damit die Verpflichtung zur Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht zahnlos bleibt, wurden die Strafbestimmungen im ASVG neu gestaltet. Künftig sind die Gebietskrankenkassen und Prüfbehörden verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Verjährungsfrist für derartige Verwaltungsüber-tretungen wurde auf ein Jahr verlängert. Ferner wurde die Höchststrafe im Wiederholungs-fall auf € 5.000 angehoben (derzeit noch € 3.630). Wird die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet, sieht das Gesetz im Falle der Aufdeckung bei Vor-Ort-Kontrollen künftig einen pauschalierten Beitragszuschlag in Höhe von € 500 je nicht rechtzeitig angemeldeter Person sowie einen gesonderten Beitragszuschlag in Höhe von € 800 für den Prüfeinsatz vor. Der Beitragszuschlag für den Prüfeinsatz kann bei erst-maliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen auf bis zu € 400 herabgemindert werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auch zur Gänze entfallen. Für die Meldungen der Stufe 1 gibt es eine Hotline: 05780760. Unter der Faxnummer 05780561 können sowohl die Daten der Stufe 1 als auch der Stufe 2 übermittelt werden Ich arbeite mit dem betreuenden Softwarehouse zur Zeit daran, Ihnen für die erste Stufe eine einfache Anmeldemöglichkeit via Internet anbieten zu können. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie mit der Lohnverrechnung für den Monat Dezember. Steuerliche Behandlung von PKWs - neue Verordnung des BMF BMF teilt Meinung des UFS nicht (ganz) - bis 31.12.2004 gelten jedenfalls € 34.000 danach € 40.000 als Höchstwert bei steuerlich akzeptierten Anschaffungskosten Ab dem Kalenderjahr 2005 werden von der Finanz PKW-Anschaffungskosten von € 40.000 (inkl. NoVA und USt.) als angemessen akzeptiert. Bis 31.12.2004 bleibt es bei € 34.000. Bei Gebrauchten, die jünger sind als 5 Jahre, zählt der zum Zeitpunkt der Erstzulassung theoretisch erzielbare Preis als Bezugsgröße. Bei Gebrauchten, die älter als 5 Jahre sind, der tatsächliche Anschaffungspreis. Neuerungen für Körperschaften durch die Steuerreform 2005 Für GmbHs und andere Körperschaften bringt die Steuerreform wichtige Änderungen. Senkungen des Körperschaftsteuertarifes ab 2005So wird die Körperschaftsteuer ab dem jahr 2005 von 34 % auf 25 % herabgesetzt. Somit werden thesaurierte (also nicht ausgeschüttete) Gewinne nur mehr mit 25 % besteuert, was Österreich als Wirtschaftsstandort konkurrenzfähiger machen soll. Ausgeschüttete Gewinne werden ab 2005 mit insgesamt 43,75 % versteuert (zunächst 25 % KÖSt, und vom verbleibenden, zur Gänze ausgeschütteten Betrag nochmals 25 % Kapitalertragsteuer). Die Belastung im Ausschüttungsfall verringert sich durch den neuen Tarif um 6,75 %. GruppenbesteuerungAnstelle der bisherigen Organschaft wird mit der Steuerreform 2005 die sog. "Gruppenbesteuerung" eingeführt. Durch diese Regelung können finanziell verbundene Körperschaften Gewinne der einen Körperschaft mit Verlusten der anderen ausgleichen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gruppenbesteuerung: eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mindestens 50 % sowie eine entsprechende Meldung an die zuständigen Finanzämter. Die Gruppenbesteuerung kann übrigens auch grenzüberschreitend in Anspruch genommen werden. HINWEIS!!! Neuerungen in der Lohnverrechnung Die Steuerreform 2005 hat Auswirkungen auf die Lohnverrechnung 2004. Folgende der beschlossenen Maßnahmen wirken sich bereits in der Lohnverrechnung 2004 aus. Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag Beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (EUR 364) wird ab dem Kalenderjahr 2004 ein Kinderzuschlag in gestaffelter Form wie folgt eingeführt:
Für Alleinverdiener mit Kind und für Alleinerzieher stehen daher jährlich folgende Absetzbeträge zu:
*) gemeint sind Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 Erhöhung der Zuverdienstgrenze Die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind auf EUR 6.000 erhöht (bisher EUR 4.400). Auch diese Änderung gilt bereits für das Kalenderjahr 2004. Für Alleinverdiener ohne Kind bleibt die Zuverdienstgrenze mit EUR 2.200 unverändert. Berücksichtigung bereits bei der laufenden Lohnverrechnung 2004 Der um den Kinderzuschlag erhöhte Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrages ist bei der laufenden Lohnverrechnung frühestens ab Juli 2004 zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist die Vorlage des neuen Erklärungsformulares (E 30) durch den Dienstnehmer beim Dienstgeber. Die Berücksichtigung der Kinderzuschläge für die Monate Jänner bis Juni 2004 kann im Rahmen einer Aufrollung durch den Arbeitgeber (§ 77 Abs. 3 EStG 1988) ebenfalls ab Juli 2004 - spätestens bei der Lohnverrechnung für den Monat November 2004 - erfolgen. Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, sind bei der Aufrollung nicht zu berücksichtigen. Pendlerpauschale wird um 15 % erhöht Im Zuge der Steuerreform 2005 wird das Pendlerpauschale um etwa 15 % erhöht. Zur Erinnerung: Arbeitnehmer haben Anspruch auf das Pendlerpauschale, wenn entweder der Weg zur Arbeit mehr als 20 km (einfache Fahrtstrecke) beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist - sog. "kleines Pendlerpauschale" oder der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges NICHT möglich oder nicht zumutbar ist - sog. "großes Pendlerpauschale". Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Beträge:
ACHTUNG! - Diese Erhöhung kann bereits ab Juli 2004 in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier:
Wir informieren Sie über die einzelnen Punkte in gesonderten Beiträgen auf unserer Homepage.
Im Zuge der kürzlich beschlossenen Steuerreform 2005 wurden neue Lohn- und Einkommensteuertarife festgelegt, welche ab dem Veranlagungszeitraum 2005 Anwendung finden werden. Es wird ab 2005 nur mehr drei Steuersätze geben: Bei einem Jahreseinkommen bis EUR 10.000,-- wird ein Einkommensteuersatz von 0 % anzuwenden sein, bei einem Einkommen von EUR 25.000,-- wird der Durchschnittssteuersatz 23 % betragen und ein Jahreseinkommen von EUR 51.000,-- wird ab dem Jahr 2005 mit einem Durchschnittssteuersatz 33,50 % mit Einkommensteuer belastet. Diese in den Medien unter dem Schlagwort "Durchschnittssteuersatz" kolportierte neue Regelung bei der Einkommensteuer löst das bisherige Berechnungssystem ab. Zwar wird weiterhin mit Grenzsteuersätzen gerechnet, es gibt aber nur mehr drei Steuerstufen, und der allgemeine Absetzbetrag ist im neuen System bereits eingearbeitet. Ab einem Jahreseinkommen von EUR 51.000,-- wird der Grenzsteuersatz 50 % betragen. Falls Sie Fragen zur Steuerberechnung nach dem neuen System haben, kontaktieren Sie uns bitte. Wir berechnen gerne den Unterschied der Steuerbelastung vom alten zum neuen System für Ihren individuellen Fall. Was ist neu ab 2004? Wie jedes Jahr, bringt uns auch das heurige auf dem Gebiet des Steuerrechts einige Neuerungen. Die wichtigsten haben wir hier in aller Kürze für Sie zusammengefasst: Steuerbegünstigung für nicht entnommene GewinneNicht entnommene Gewinne werden bei bilanzierenden
Einzelunternehmen und Personengesellschaften in
Zukunft nur mehr mit dem halben Satz besteuert. Diese Maßnahme
findet ab der Veranlagung 2004 Anwendung. Der Höchstbetrag ist
dabei mit EUR 100.000,-- festgesetzt, was in günstigen Fällen
eine Steuerersparnis von bis zu EUR 25.000,-- bringen kann. AbfertigungsvorsorgeHier sind zwei Fälle zu unterscheiden: a) Sie haben von der Möglichkeit der steuerfreien Übertragung
der Abfertigungsrückstellung im Wirtschaftsjahr 2003 gebrauch
gemacht: b) Sie haben von der Möglichkeit der steuerfreien Übertragung
der Abfertigungsrückstellung im Wirtschaftsjahr 2003 NICHT gebrauch
gemacht: Aus- und WeiterbildungStudienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium können ab 2004 als Aufwendungen bzw. Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Studium im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit des Steuerpflichten steht oder eine Umschulungsmaßnahme darstellt. InvestitionsbegünstigungenDie Geltungsdauer der Inanspruchnahme einer 10%igen Investitionszuwachsprämie , welche ursprünglich mit 31. 12. 2003 begrenzt war, wurde bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Zur Erinnerung: prämienbegünstigt ist der Investitionszuwachs. Unter diesem "Investitionszuwachs" ist jener Betrag zu verstehen, um den die Investitionen der Kalenderjahre 2002, 2003 bzw. 2004 den Durchschnitt der Investitionen der jeweils drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre übersteigen. Auch die Steuerbegünstigungen für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen wurden bis Jahresende 2004 verlängert. BetriebsausgabenpauschaleAb dem Jahr 2004 gibt es bei der Betriebsausgabenpauschalierung gem. § 17 EStG eine Betragsbegrenzung. Diese ist abhängig vom anzuwendenden Durchschnittssatz. Liegt dieser bei 12 %, so ist das Pauschale mit EUR 26.400,-- begrenzt, beträgt der Durchschnittssatz 6 %, gilt als Obergrenze für das Pauschale die Hälfte - also EUR 13.200,--. Lohn- und Gehaltsverrechnung 2004Im Zuge der Lohn- und Gehaltsverrechnung 2004 sind vor allem folgende Neuerungen zu berücksichtigen:
KleinbetragsrechnungenAb 2004 muss - im Gegensatz zu bisher - auch bei Kleinbetragsrechnungen das Ausstellungsdatum auf der Rechnung verzeichnet sein. Auflösung der FinanzlandesdirektionenAb dem 1. Mai 2004 werden die Finanzlandesdirektionen aufgelöst. An deren Stelle werden sog. "BMF-Außenstellen" treten, welche in Zukunft die Aufgaben der Finanzlandesdirektionen überen, werden zukünftig den Finanz- bzw. Zollämtern direkt übertragen. Widmung von ZahlungenSollte man in Zukunft irrtümlich vergessen, eine Zahlung an die Finanzbehörde entsprechen zu widmen, kann man dies binnen drei Monaten nachholen. SparbuchschenkungenWie wir über unserer Website bereits wiederholt informiert haben, sind Sparbuchschenkungen seit dem 1. Jänner 2004 wieder schenkungssteuerpflichtig . Die Tarife der Schenkungssteuer finden Sie im Bereich Informationen zum Steuerrecht. Elektronische Einreichung von SteuererklärungenAb der Veranlagung für das Jahr 2003 sind Steuererklärungen verpflichtend auf elektronischem Wege einzureichen, soweit dies nicht mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist. Sofern die Voraussetzung für die zwingende Einreichung elektronischer Umsatzsteuervoranmeldungen vorliegt, wird eine generelle Verpflichtung zur elektronischen Einreichung angenommen.
Nicht entnommene Gewinne werden bei bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Zukunft nur mehr mit dem halben Satz besteuert. Diese Maßnahme soll zur Förderung der Eigenkapitalbildung österreichischer Unternehmen dienen und findet ab der Veranlagung 2004 Anwendung. Der Höchstbetrag ist dabei mit EUR 100.000,-- festgesetzt, was in günstigen Fällen eine Steuerersparnis von bis zu EUR 25.000,-- bringen kann. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Personen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit, somit insbesondere Freiberufler. Der Anspruch auf Anwendung des halben Durchschnittssteuersatzes besteht insoweit, als es in einem Gewinnjahr zu einem Eigenkapitalanstieg kommt. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Eigenkapitalanstiegs werden dem laufenden Gewinn betriebsnotwendige Einlagen hinzugerechnet und Entnahmen abgezogen. Um die Begünstigung ab dem Veranlagungsjahr 2004 optimal nutzen zu können, sollte man nach Möglichkeit bereits im Jahr 2003 auf die Entnahmen achten. Falls nämlich 2003 mehr entnommen wird, als der tatsächliche Gewinn ausmacht, kürzt der über den Gewinn hinausgehende Entnahmebetrag die nicht entnommenen Gewinne ab 2004, weil er in den Folgeperioden als nicht begünstigter Teil zu berücksichtigen ist. Andererseits sollte man aber im Geschäftsjahr 2003 auch nicht zu wenig entnehmen, um eine günstige Ausgangsposition für die Zukunft zu haben. Im Sinne einer optimalen Nutzung der neuen Regelung bzw. der Steuerplanung im Zusammenhang mit dieser Bestimmung laden wir zu einem individuelles Beratungsgespräch ein, damit gleich zu Beginn eine günstige Ausgangsposition geschaffen werden kann.
Bekanntlich
ist der Vorsteuerabzug beim Leasing von PKW und Kombi in Österreich
(bis auf die gesetzlich geregelten Ausnahmen wie z.B. Fahrschulfahrzeuge
etc.) ausgeschlossen. Least man seinen PKW oder Kombi allerdings im
Ausland, kann man sich als österreiche(r) Unternehmer(in) nach
den Vorschriften des jeweiligen Landes die ausländische Umsatzsteuer
rückerstatten lassen.
Hinsichtlich der zu erwartenden weiteren Entwicklung gehen die Expertenmeinungen auseinander. – Jedenfalls bleibt das Thema PKW-Leasing aus dem Ausland weiterhin spannend.
Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen, welche vom Finanzamt berechnet werden, ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig. Da sich dieser Basiszinssatz verändert hat, wurden die aktuell geltenden Zinssätze für Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen mit Stichtag 9. Juni 2003 entsprechend den gesetzlichen Regelungen wie folgt angepasst: - Stundungszinsen:
seit 9. Juni 2003: 5,47 %
Eine wichtige Neuerung gibt es seit Juni für alle Dienstgeber, welche die Dienste von geringfügig beschäftigen Mitarbeitern in Anspruch nehmen: Bekanntlich wurde der Dienstgeberbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung für geringfügig Beschäftigte in Höhe von 16,4 % mit Wirkung ab 1. April 2003 als verfassungswidrig aufgehoben. An Stelle dieses vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Dienstgeberbeitrages tritt ab 1. Juni 2003 nun die durch das „Dienstgeberabgabegesetz“ eingeführte sog. pauschalierte Dienstgeberabgabe. Die Höhe dieser Dienstgeberabgabe beläuft sich ebenfalls auf 16,4%. Zu entrichten ist dieselbe, wenn ein Dienstgeber in einem Monat mehr als eine(n) geringfügig Beschäftigte(n) hat und die Entgeltsumme in diesem Monat über der eineinhalbfachen Geringfügigkeitsgrenze (in Höhe von derzeit 464,07 EUR) liegt. Zusätzlich fällt natürlich der für jeden geringfügig beschäftigten Dienstnehmer zu entrichtende 1,4 %ige Beitrag zur Unfallversicherung weiterhin (wie bisher) an.
Nicht entnommene
Gewinne sollen ab dem Jahr 2004 einer geringeren Besteuerung unterworfen
werden als entnommene. Damit soll für Unternehmer einen Anreiz
geschaffen werden, die Gewinne im Unternehmen zu belassen. Allerdings
soll diese Begünstigung grundsätzlich nur Einzelunternehmern
bzw. Personengesellschaften zu Gute kommen, welche Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlich auf seiner Internet-Homepage wichtige Wirtschaftsdaten (inklusive einer Prognose für das laufende Jahr). Wenn Sie sich über die Veränderung der Arbeitsproduktivität und der Lohnstückkosten, das BIP, die Arbeitslosenrate, den privaten Konsum und ähnliche aktuelle Daten informieren wollen, dann informieren Sie sich auf der Website des BMF. Förderung der Breitbandtechnologie im Budgetbegleitgesetz 2003
Die 13. Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wird abgeschafft, und zwar gilt dies auch schon für das Jahr 2003. Nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sollen einer begünstigen Besteuerung unterworfen werden. Als Eigenkapitalförderung für bilanzierende Einzelunternehmer, welche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb beziehen (Freiberufler ausgeschlossen), wird eine begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne mit dem halben Durchschnittssteuersatz, mind. aber 20% vorgesehen. Falls innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren die Entnahmen die Gewinne übersteigen, erfolgt eine Nachversteuerung. Studienbeiträge, welche im Rahmen eines ordentlichen Universitätsstudiums anfallen sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Allerdings gilt dies nur für Studierende, die eine aktive berufliche Tätigkeit ausüben. Eine Entlastung niedrigerer Einkommen ist durch die Anhebung des allgemeinen Absetzbetrages sowie durch eine Veränderung der Einschleifregelung geplant. Das Ergebnis wäre völlige Steuerfreistellung für Brutto-Jahreseinkommen bis zu € 14.500. Für ausländische Kapitaleinkünfte wird ein besonderer Steuersatz von 25% eingeführt. Somit wird die Besteuerung von ausländischen Kapitalerträgen und Investmentfondserträgen der Besteuerung inländischer Kapitaleinkünfte angeglichen.
Die Europäische Kommission hat vor kurzem neue Schwellenwerte für die Definitionen von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (KMU) festgelegt. Als klein Unternehmen gelten ab dem Jahr 2005 Betriebe mit einem Jahresumsatz von weniger als zehn Mio. Euro – bisher lag die Grenze bei sieben Mio. Euro. Zu den mittleren Unternehmen werden in Zukunft solche mit einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. Euro gezählt (bisher 40 Mio. Euro). Die neue Regelung bringt somit eine deutliche Anhebung der finanziellen Schwellenwerte, welche festlegen, ab wann ein Betrieb als Kleinst-, ein Klein- oder Mittelunternehmen zählt. Erstmals wurde auch ein Grenzwert für Kleinstunternehmen erstmals festgelegt; die Umsatzgrenze für Kleinstbetriebe beträgt zwei Mio. Euro. Neben dem Umsatz ist für die Bestimmung, ob es sich bei einem Betrieb um ein KMU handelt oder nicht, auch die Anzahl der Mitarbeiter entscheidend. Hier ändern sich jedoch die bisher geltenden Zahlen nicht: Kleinstunternehmen sind solche mit weniger als zehn Mitarbeitern, kleine Unternehmen beschäftigen weniger als 50 Mitarbeiter, und als mittlere Unternehmen gelten jene mit weniger als 250 Dienstnehmern.
Wirtschaftstreuhändern ist der elektronische Zugang zur Finanzverwaltung über „FinanzONLINE“ bereits seit längerer Zeit möglich. Ab 2003 soll nun der elektronische Zugang zur Finanzverwaltung grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen offen stehen. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine entsprechende Anmeldung. Privatpersonen können sich unter der Internetadresse http://www.bmf.gv.at/egov/fonline/_start.htm direkt anmelden und bekommen in Folge die Zugangsdaten per Post mittels RSa-Brief zugestellt. Einzelunternehmer müssen sich persönlich beim Finanzamt anmelden. Bei Personen- und Kapitalgesellschaften muss der gesellschaftsrechtliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer) entweder ebenfalls persönlich vorsprechen oder kann einen Mitarbeiter mittels Spezialvollmacht beauftragen. In jedem Falle muss ein vollständig ausgefülltes Antragsformular, eine Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnis sowie ein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt werden. Welche Möglichkeiten stehen Ihnen durch die Teilnahme an „FinanzONLINE“ offen? - Sie haben die Möglichkeit, das eigene Abgabenkonto einzusehen und die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch zu übermitteln. Weiters kann man selbst einen Rückzahlungsantrag stellen oder sich die Gültigkeit einer UID-Nummer über das Internet bestätigen lassen.
Was die Übermittlung der Lohnzettel betrifft, gilt ab 2003 eine neue Regelung: Bei unterjähriger Beendigung eines Dienstverhältnisses muss bis zum 15. des Folgemonats ein Lohnzettel an das Betriebsstättenfinanzamt oder an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Dabei gibt es ab 2003 eine neues Lohnzettelformular L 16. Dieses ist in einen lohnsteuerlichen und einen sozialversicherungsrechtlichen Teil gegliedert und enthält auch alle Daten des Beitragsgrundlagennachweises für die Gebietskrankenkassen.
Vereine,
deren gewöhnliche Einnahmen bzw. Ausgaben mehr als 1 Mio. EUR betragen,
sind ab dem Rechnungsjahr 2005 verpflichtet, eine doppelte Buchhaltung
zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen.
Im Zuge eines steuerlichen Maßnahmenpaketes zur Konjunkturbelebung wurde im September im Parlament eine so genannte "Investitionszuwachsprämie" beschlossen. Dabei handelt es sich um eine auf die Kalenderjahre 2002 und 2003 befristete 10%-ige Prämie. Prämienbegünstigt ist der Investitionszuwachs in den Jahren 2002 und 2003. Unter diesem "Investitionszuwachs" ist jener Betrag zu verstehen, um den die Investitionen der Kalenderjahre 2002 und 2003 den Durchschnitt der Investitionen der jeweils drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre übersteigen. Ausgenommen von die Prämie sind PKW's und Kombis sowie Gebäudeinvestitionen. Außerdem muss es sich - um in den Genuss der Investitionszuwachsprämie zu gelangen - bei den Investitionen um ungebrauchte, körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter handeln. Für geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis 400 Euro steht die Prämie ebenfalls nicht zu. Interessant
für Unternehmensgründer:
Ab 2003 wird eine neue prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge eingeführt. Alle in Österreich lebenden Steuerpflichtigen können demnach bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres gefördert in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung einzahlen. Diese prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist eigentlich eine Weiterentwicklung der Abfertigung Neu: Die Höhe der prämienbegünstigten Einzahlungen ist pro Jahr und Person auf 1,53% der sechsunddreißigfachen ASVG -Höchstbeitragsgrundlage (das sind derzeit 1.801 EURO) begrenzt, die Prämie beträgt 10%. Die/Der Steuerpflichtige erhält die Prämie nur dann, wenn er sich unwiderruflich zu einer mindestens zehnjährigen Kapitalbindung verpflichtet. Nach Ablauf dieser 10 Jahre kann man über sein Kapital nach Maßgabe des § 108 i EStG folgendermaßen verfügen:
Ein Beispiel: In der Baubranche werden besonders viele Aufträge an Subunternehmer vergeben. Dabei kam es immer wieder vor, dass der Auftraggeber sich (zu Recht) die Vorsteuer aus den erhaltenen Rechnungen abzog, der Subunternehmer die Umsatzsteuer jedoch nicht abführte, sondern mit dieser ins Ausland verschwunden ist und seine insolvente Firma zurückgelassen hat - klassischer Vorsteuerbetrug also! Um diesen Praktiken in Zukunft einen Riegel vorzuschieben, wurde hinsichtlich der Umsatzsteuer für Bauleistungen eine neue Regelung getroffen.
Diese Regelung sieht vor, dass bei Bauleistungen, die ein Unternehmer für einen anderen Unternehmer erbringt, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt, die Umsatzsteuer beim Empfänger der Leistung eingehoben wird. In der EU ist dieses System bereits unter dem Namen "reverse-charge" bekannt, was bedeutet dass es für bestimmte Leistungen zu einem Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Wenn also der Empfänger von Bauleistungen Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist, darf in diesem Fall der leistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Er hat in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinzuweisen. Somit geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung über. Für diese Steuerschuld hat er in der Regel aber den Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 3 UStG). Das bedeutet also, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abzuführen hat, jedoch gleichzeitig in selber Höhe Vorsteuern geltend machen kann.
Bauleistungen im Sinne der neuen Regelung sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff der Bauwerke ist hier allerdings sehr weit gefasst. Neben der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Gebäuden gehören auch Lieferungen und Leistungen, welche sämtliche sonstige auf dem Erdboden ruhende Anlagen wie etwa Fenster, Türen, Bodenbeläge und Heizungsanlagen betreffe, zu den Bauleistungen. Sogar Einrichtungsgegenstände sind betroffen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind. Keine Bauleistungen sind beispielsweise Planungsleistungen, reine Materiallieferungen, reine Wartungsarbeiten, reine Transportleistungen, Reinigungsarbeiten, Gerätevermietungen usw. Kurz zusammengefasst: die neue Regelung gilt dann, wenn ein (Sub-)Unternehmer eine Bauleistung für einen Auftraggeber erbringt, der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist (Generalunternehmer) oder seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt (Bauunternehmen).
Der Auftraggeber hat den Unternehmer, der die Bauleistung erbringt ("Subunternehmer") darauf hinzuweisen dass er - der Auftraggeber - seinerseits zur Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt worden ist und daher die Steuer schuldet. Der Subunternehmer hat in der Rechnung die UID-Nummer des Auftraggebers anzugeben und auf dessen Steuerschuld ausdrücklich hinzuweisen. Außerdem darf er im Falle des Überganges der Steuerschuld auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Tut er dies trotzdem, muss er die ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt abliefern, der Auftraggeber kann sich diese aber nicht als Vorsteuer zurückholen. Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, die Entgelte bzw die Bemessungsgrundlagen für Bauleistungen mit Übergang der Steuerschuld gesondert aufzuzeichnen. Das heißt, dass in der Finanzbuchhaltung gesonderte Konten dafür anzulegen sind. Auch in der Umsatzsteuervoranmeldung sind diese Beträge unter gesonderten Positionen anzuführen.
Die neue
Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.9.2002 ausgeführt
werden. Dabei ist der Zeitraum der Leistungserbringung ausschlaggebend
und nicht jener der Rechnungslegung. (Teil-)Leistung gelten in der Bauwirtschaft
grundsätzlich im Zeitpunkt der Abnahme als erbracht.
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe definiert ein befristetes Arbeitsverhältnis derart, dass ein solches nur dann vorliegt, wenn " ... der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind. Die Bezeichnung "Schluss der Saison" ("Ende der Saison") gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Im Sinne dieser Regelung hat der Oberste Gerichtshof bereits bisher die Meinung vertreten, dass Dienstverträge mit Formulierungen wie beispielsweise "bis zum Ende der Saison, das ist Anfang November" keine wirksamen Befristungen enthalten und somit in diesen Fällen ein unbefristeter Dienstvertrag vorliegt. Mit Entscheid
vom 13. März 2002 (GZ 9 ObA55/02 g) hat der OGH weiters ausgesprochen,
dass es sich auch bei einer Vereinbarung eines Dienstvertrages mit dem
Wortlaut "für die Wintersaison 99/00 ab dem 20. 12. bis Ende
März" um keine wirksame Befristung handelt.
Wie
die Wirtschaftskammer Österreich mitteilt, gibt es Neuigkeiten zum
Thema Basel II. Wie es derzeit aussieht, werden Kredite an Unternehmen
bis zu einer Höhe von 1 Million Euro wie Privatkundenkredite eingestuft.
Das würde bedeuten, dass die Bank in diesen Fällen dem Kredit
weniger Eigenmittel gegenüberstellen muss und das Kreditinstitut
dadurch in der Lage sein sollte, günstigere Konditionen anzubieten.
Überdies sieht es so aus, als werde eine Reihe von Sicherheiten,
die zum typischen mittelständischen Kreditgeschäft gehören,
bei den Eigenkapitalvorschriften berücksichtigt. Die Regelung ist
allerdings noch nicht endgültig. Sobald es definitive Ergebnisse
gibt, werden wir Sie natürlich informieren.
Die Bundesregierung hat ein Hilfspaket für die Opfer der Hochwasserkatastrophe beschlossen. Neben der Direkthilfe in Form einer Aufstockung des Katastrophenfonds soll vor allem durch steuerliche Erleichterungen geholfen werden. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen der Regierungsvorlage zum Hochwasserentschädigungsgesetz:
Ab 1. Jänner 2003 gelten neue Formalvorschriften für Rechnungen. So sieht es das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vor. Demnach müssen Rechnungen, die den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen, zusätzlich zu den bisherigen folgende weitere Pflichtangaben enthalten:
Seit
kurzem gibt es ein neues, vorwiegend auf den Kleinanleger ausgerichtetes
Sparprodukt des Bundes: die so genannten "Bundesschätze".
Dabei handelt es sich um Wertpapiere der Republik Österreich
mit kurzen Laufzeiten von ein, drei oder sechs Monaten sowie einem
laufzeitabhängigen Jahreszinssatz von etwa drei Prozent. Die
Eröffnung und Verwaltung des Bundessparbuchs erfolgt über
das Internet. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage
der Bundesfinanzierungsagentur unter www.bundesschatz.at
Die Gewerbeordnung neu sieht vor, dass jeder, der die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt (Volljährigkeit, keine Gewerbeausschließungsgründe), künftig ein Handelsgewerbe anmelden und ausüben kann. Das bedeutet, dass ein Handelsgewerbe als freies Gewerbe gilt. Ausnahmen sind der Handel mit pyrotechnischen Artikeln, der Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, der Handel mit Medizinprodukten sowie der Waffenhandel.
Mit
dem 2. AbgÄG 2002 wurde mit Wirkung ab dem 1.10.2002 eine spezielle
Regelung für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
(sogenanntes Reverse-Charge) im Bereich der Erbringung von Bauleistungen
an Unternehmer eingeführt.
Ab und zu gibt es auch gute Nachrichten für Unternehmer zu vermelden: Die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge für Kleinunternehmer und Unternehmensgründer werden ab 1. Jänner 2003 nahezu halbiert. Konkret wird es zu einer Halbierung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung für alle Gewerbetreibenden, die im betreffenden Jahr nur geringe Einkünfte oder Verluste erzielen, sowie zur Pauschalierung der Krankenversicherungsbeiträge für Jungunternehmer kommen. Die
Reduzierung der Mindestbeitragsgrundlage bedeutet für Kleinunternehmer
eine monatliche Entlastung von bis zu EUR 45,20. Das entspricht einer
jährlichen Ersparnis von bis zu EUR 542,40. Jungunternehmer zahlen
in den ersten beiden Jahren den monatlichen Fixbetrag von EUR 47,86.
Dies entspricht einer Minderung gegenüber dem aktuellen Wert
von bis zu EUR 291,68 pro Monat.
Eine immer wieder gestellte Frage: Wie viel darf man bei einem Ferialjob verdienen, ohne dass die Familienbeihilfe verloren geht? Gleich vorweg: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Kinder beliebig viel verdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Höhe des Jahreseinkommens ausschlaggebend, egal ob dieses in oder außerhalb der Ferien verdient wird. Wird nämlich die Einkommensgrenze von EUR 8.725 p. a. überschritten, geht für das gesamte Jahr der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren. Gleiches gilt auch für den Kinderabsetzbetrag. Diese
Einkommensgrenze von EUR 8.725 pro Jahr bezieht sich auf das zu versteuernde
Einkommen, d.h. den Betrag NACH Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
sowie eventueller Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher
Belastungen.
Bekanntlich gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten, ein Unternehmen bzw. die getätigten Investitionen zu finanzieren: nämlich mit Eigenmitteln oder mittels Fremdkapital. Entschließt sich ein Unternehmen, mit Fremdmitteln zu finanzieren, sind die dafür anfallenden Zinsen sowie sonstige Finanzierungskosten grundsätzlich als Betriebsausgaben anzusehen und als solche absetzbar. Voraussetzung für diese Absetzbarkeit der Zinsen bzw. des sonstigen Finanzierungsaufwandes ist allerdings die betriebliche Veranlassung der Geldmittelaufnahme. Wie der VwGH in einer Entscheidung vom April dieses Jahres (VwGH 23. 4. 2002, 97/14/0127) festhält, ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich für die Frage der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben. Ob nun ein Darlehen eine betriebliche oder ein private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel verwendet werden. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so handelt es sich um eine Privatschuld. Dienen die verfügbar gewordenen finanziellen Mittel betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Verbindlichkeit des Unternehmens anzusehen. Schlussfolgerung: Wenn dem Unternehmen Fremdmittel und nicht bloß vorhandene Eigenmittel für betriebsfremde Zwecke entzogen werden, so ist der entsprechende Anteil des Fremdmittelaufwandes nicht betrieblich veranlasst und die für die Aufbringung der Fremdmittel entstehenden Aufwendungen stellen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben dar. |
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