Aktuelles - Archiv:

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Abfertigung NEU
 
Betriebsübergabe
 
Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben
 
Änderung des NEUFÖG
 
Anspruchsverzinsung erst ab 1. Oktober des Folgejahres
 
Basel II
 
Abschaffung der Gebührenpflicht für bestimmte Tatbestände ab 2002
  Rückvergütung der Energieabgabe
  Vorsteuerabzug bei Kleinbussen
  Eigenkapitalzuwachsverzinsung
  Kinderbetreuungsgeld


Die "Abfertigung NEU" ist beschlossene Sache

Das Parlament hat am 12. Juni 2002 das "Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG)", beschlossen.

Hier die wichtigsten Fakten zur "Abfertigung NEU":

  • Das neue Abfertigungsrecht gilt für alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse (Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge etc), die ab dem 1.1.2003 beginnen.
  • Im Unterschied zum bisherigen System werden im Neuen die Abfertigungen nicht mehr vom Arbeitgeber ausbezahlt, sondern von sog. Mitarbeitervorsorgekassen. Finanziert werden diese Kassen durch monatliche Beiträge der Arbeitgeber in Höhe von 1,53% der Löhne und Gehälter der betroffenen Arbeitnehmer.
  • Jeder Arbeitnehmer wird zukünftig ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig davon, wie dieses beendet wird, immer einen Abfertigungsanspruch haben.
  • Nicht anwendbar ist das Abfertigungsrecht auf freie Dienstnehmer, Beamte, AG-Vorstandsmitglieder und auf Gesellschafter-Geschäftsführer, denen keine Arbeitnehmereigenschaft im arbeitsrechtlichen Sinn zukommt.
  • Jeder Arbeitgeber muss für alle ab 1.1.2003 eingestellten Arbeitnehmer monatlich einen Beitrag in Höhe von 1,53% des sozialversicherungspflichtigen Entgelts an die Mitarbeitervorsorgekasse leisten.
  • Der für den jeweiligen Arbeitnehmer einbezahlte Betrag wird dann seitens der MV-Kasse veranlagt.
  • Die Beiträge sind seitens des Arbeitgebers ab Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses zu leisten. Dauert die Probezeit länger, sind die Beiträge ab dem zweiten Monat nachzuzahlen.
  • Für Ersatzzeiten, wie Präsenzdienst, Zivildienst etc., für welche - bei aufrechtem Arbeitsverhältnis - kein Entgeltanspruch besteht, werden die Beitragsleistungen vom Arbeitgebers aufgebracht. Für jene Zeiten, während welcher Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, zahlt der Familienlastenausgleichsfonds einen Beitrag in Höhe von 1,53% des Kinderbetreuungsgeldes (ebenso für die Dauer einer Bildungskarenz).
  • Die Einhebung der Beiträge erfolgt nicht durch die Mitarbeitervorsorgekassen, sondern durch die Gebietskrankenkassen. Diese leiten die Beiträge dann an die (vom Unternehmen gewählte) Mitarbeitervorsorgekasse weiter.
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Betriebsübergabe - rechtzeitig vorbereiten!

In Österreich stehen bis zum Jahr 2007 mehr als 51.000 Unternehmen zur Übergabe an. Jede Betriebsübergabe sollte möglichst langfristig geplant sein. In vielen Fällen wird diese Angelegenheit zu lange aufgeschoben. Nur wer rechtzeitig vorsorgt, kann böse Überraschungen verhindern.

Neben steuerlichen Fragestellungen (Veräußerungsgewinn, Gebäude im Betriebsvermögen, Verkauf gegen Kaufpreisrente etc.) tauchen im Zusammenhang auch viele betriebswirtschaftliche bzw. strategische Problemstellungen auf. Damit die Übergabe möglichst reibungslos und zufriedenstellend für alle Beteiligten über die Bühne geht, sollte man sich möglichst früh um die Gestaltung der entsprechenden Rahmenbedingungen kümmern.

Falls in Ihrem Unternehmen die Übernahme voraussichtlich in wenigen Jahren vor sich gehen soll, beginnen Sie bereits jetzt mit den vorbereitenden Maßnahmen. Kontaktieren Sie uns - wir erstellen gemeinsam mit Ihnen einen professionellen Zeit- und Aktionsplan.

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Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben
Derzeit liegt ein Gesetzesentwurf vor, der die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben vorsieht. Diesem zufolge sollen in Zukunft Sozialversicherung, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, und Kommunalsteuer jeweils gemeinsam geprüft werden. Nach derzeitiger Regelung ist es ja so, dass die Sozialversicherungsprüfung, die Lohnsteuerprüfung mit der Prüfung des DB sowie die Kommunalsteuer gesondert durch Organe der Krankenversicherungsträger, der Finanzämter und Gemeinden erfolgt, und zwar zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Da sich alle drei Prüfungen aber auf die gleichen vom Unternehmen geführten Aufzeichnungen beziehen, sollen alle lohnabhängigen Abgaben im Rahmen eines Prüfungsvorganges geprüft werden. Das Gesetz soll Ende Mai 2002 im Ministerrat behandelt werden. Wir informieren Sie natürlich über die weitere Entwicklung.

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Änderung des NEUFÖG

Neugründungen sind seit dem 1. Mai 1999 durch das Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG) begünstigt. Unternehmensgründungen sind demzufolge unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise von Stempelgebühren, Grunderwerbsteuer, Firmenbucheintragungsgebühren, Gesellschaftsteuer für Gründungseinlagen befreit In den ersten 12 Monaten fallen außerdem kein Dienstgeberbeitrag, keine Kammerumlage, keine Wohnbauförderungbeiträge und auch keine Beiträge zur Unfallversicherung an.

Nun wird dieses NEUFÖG dahingehend erweitert, dass gewisse Befreiungen auch für Betriebsübertragungen gelten. Dabei handelt es sich vor allem um die verkehrssteuerlichen Begünstigungen sowie - unter gewissen Voraussetzungen - die Grunderwerbsteuer.

Bezüglich näherer Details setzen Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch mit uns in Verbindung.

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Anspruchsverzinsung erst ab 1 Oktober des Folgejahres


Der Termin für die Anspruchsverzinsung wird auch künftig auf den 1. Oktober des Folgejahres verschoben. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat diesbezüglich mit dem Bundesministerium für Finanzen verhandelt und ihr Ziel auch erreicht.

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Basel II - Was ändert sich für KMU's?

Was verbirgt sich hinter dem Kürzel "Basel II"?

Immer häufiger begegnet uns dieser Begriff in letzter Zeit in Medienberichten, Vorträgen und Diskussionen. Was steckt hinter diesem Schlagwort? - BASEL II ist die neue Eigenkapitalvereinbarung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht. Durch diese Vereinbarung wird international die Eigenkapitalunterlegung von Banken neu geregelt. Diese neuen Eigenmittelvorschriften für Banken sollen in Zukunft Kreditrisiken reduzieren helfen, indem sie eine risikoadäquate Verzinsung und Unterlegung mit Eigenkapital vorsehen.

Bisher ist für das Kreditrisiko bei Unternehmen ein einheitlicher Ansatz in Geltung. Für jeden Kredit ist mit 8 % Eigenkapital vorzusorgen. Beispiel: eine Bank, die einem Unternehmen ein Darlehen von EUR 100.000,- gewährt, hat dafür Eigenkapital in Höhe von EUR 8.000,- zu hinterlegen.

In Zukunft soll sich das ändern. Im Unterschied zur bisherigen Regelung soll nämlich zukünftig die Bonitätseinstufung per sogenanntem Rating eines Kreditnehmers das wesentliche Kriterium sein, nach dem die Eigenkapitalunterlegung bestimmt wird.

Welche Folgen hat das für die österreichischen Unternehmen?

Damit man die Wahrscheinlichkeit von Kreditausfällen reduzieren kann, werden Unternehmen in verschiedene Bonitätsklassen eingestuft. Basis für diese Einstufung wird das Ratingverfahren sein. Durch dieses Rating soll die Schuldendienstkapazität des Kreditnehmers beurteilt werden. Das Rating soll neben den bisher schon berücksichtigten Kennzahlen untersuchen, wie das Unternehmen im Vergleich zu seiner Branche liegt und wie sich die Wettbewerbsposition darstellt. Auch die Beurteilung des Managements wird Gegenstand des Ratings sein. Unternehmensprofil, Führungsstruktur, Unternehmenskonzepte und ähnliche Dinge werden also eine wesentliche Rolle spielen. Ergebnis des Ratings soll eine möglichst realistische Einschätzung der zukünftigen Ertragsfähigkeit des Unternehmens sein.

Die Banken müssen basierend auf den Ergebnissen des Ratings einen bestimmten Prozentsatz für jeden Kredit in Form von Eigenkapital unterlegen. Das heißt, dass Kreditkonditionen für Unternehmen zukünftig von der Wettbewerbsposition und der strategischen Positionierung des Unternehmens abhängig sein werden. Somit wird also nicht nur die Rolle des Eigenkapitals durch asel II an Bedeutung gewinnen, sondern vor allem auch der Begriff der strategischen Unternehmensführung.

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Abschaffung der Gebührenpflicht für bestimmte Tatbestände ab 2002

Im Zuge der Abschaffung der Stempelmarken werden ab 1. Jänner 2002 auch verschiedene Gebührentatbestände aufgelassen. Dazu gehört beispielsweise die Gebührenpflicht für Vollmachten und nichtamtliche Zeugnisse (wie z. B. Dienstzeugnisse). Die Bogengebühr auf Urkunden über bestimmt Rechtsgeschäfte (z. B. Grundstückskaufverträge, Schenkungsverträge) entfällt ebenfalls.

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Rückvergütung der Energieabgabe

Nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz können bei Zutreffen von gewissen Rückvergütungsvoraussetzungen alle Unternehmen Anträge auf Rückvergütung der Abgaben auf Erdgas und elektrischer Energie beim zuständigen Finanzamt rückwirkend einbringen.

Der Antrag kann spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingebracht werden.

Vergütet werden die Abgaben auf Erdgas und elektrische Energie insoweit, als sie 0,35 % des Nettoproduktionswertes übersteigen. Für die Berechnung dieses Nettoproduktionswertes müssen von den erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen die bezogenen umsatzsteuerbaren Vorleistungen (mit Ausnahme der Gestellung von Arbeitskräften) abgezogen werden. Vom Vergütungsbetrag ist allerdings ein Selbstbehalt von Euro 363,36 bzw. ATS 5.000,-- (ab 1. 1. 2002 Euro 363) abzuziehen.

Für den Vergütungsantrag gibt es ein eigenes Formular (ENAV 1). Über den Downloadbereich unserer Homepage gelangen Sie auf die Website des Bundesministeriums für Finanzen, von wo Sie dieses Formular herunterladen können. Oder Sie kontaktieren uns, und wir übermitteln Ihnen gerne ein Formular bzw. stellen für Sie auch den Antrag.

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Vorsteuerabzug bei Kleinbussen

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 8. Jänner 2002 festgestellt, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzuges für Kleinbusse dem EU-Recht widerspricht. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun im Erlasswege klargestellt, dass für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs bei Kleinbussen und Kleinlastkraftwagen wieder auf die vor 1996 geltende Regelung zurückzugreifen ist.

Das bedeutet, dass die ungeliebte Bestimmung aus dem Jahr 1996, nach welcher bestimmte Kleinbusse und Kleinlastkraftwagen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, fallen gelassen wurde. Der Vorsteuerabzug sollte für diese Fahrzeuge umgehend geltend gemacht werden, sofern noch keine rechtskräftige Veranlagung erfolgt ist. Das BMF hat unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 8. Jänner eine Liste jener Fahrzeugtypen erstellt, die als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind und für die rückwirkend ab 1996 wieder ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Die aktuelle Liste aller "Fiskal-LKW", wie sie umgangssprachlich genannt werden, finden Sie übrigens auf unserer Homepage im Bereich "Download" unter "Sonstiges".

Wenn eines Ihrer im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge betroffen ist, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir werden die Möglichkeit einer Rückforderung der Vorsteuern prüfen.

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Eigenkapitalzuwachsverzinsung

Wie Ihnen möglicherweise bekannt ist, können bilanzierende Unternehmen vom jährlichen Eigenkapitalzuwachs eine fiktive Verzinsung berechnen. Diese fiktiven Eigenkapitalzinsen kürzen als Betriebsausgabe den Normalgewinn und werden mit einem vom Finanzministerium jährlich festgesetzten Zinssatz berechnet. Die entsprechende Verordnung für heuer hat der Bundesminister für Finanzen am 15. Februar 2002 unterzeichnet.

Demzufolge beträgt der Zinssatz für die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2002 beginnen, 5,5 %.
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Kinderbetreuungsgeld

Seit 1. Jänner 2002 haben Mütter bzw. Väter, die nicht mehr als 14.600,-- Euro (ATS 200.900) pro Jahr dazuverdienen, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Dieses beträgt 14,53 Euro täglich, das entspricht rund ATS 200. Der Mehrkinderzuschlag für jedes dritte und weitere Kind wurde von 29 Euro (ATS 400) auf 36,40 Euro (ATS 500,87) pro Monat angehoben. Die Anspruchsdauer beträgt zweieinhalb Jahre. Wenn sich die Eltern die Kinderbetreuung teilen, kann diese bis auf 3 Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Kindergeld muss bei der Krankenversicherung beantragt werden, die Frist dafür beträgt sechs Monate ab Geburt des Kindes.
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