|
Informationen
zum Thema Steuerrecht:
Im
Folgenden finden Sie wichtige Informationen zum Thema Steuerrecht.
Bitte klicken Sie auf den jeweiligen Eintrag, um mehr zu erfahren:
HINWEIS:
Trotz sorgfältiger Prüfung sind Fehler nicht auszuschließen.
Die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Ich bitte um Verständnis, dass ich dafür keine Haftung übernehmen
kann.
Anspruchs-,
Stundungs- und Aussetzungszinsen:
Seit 1. Oktober
2001 wird somit für Steuerschulden eine Verzinsung berechnet. Die
Anspruchsverzinsung gilt nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Wenn der Steuerbescheid erst nach dem 1.10. des Folgejahres ergeht, schreibt
das Finanzamt für die Steuernachzahlung bis zum Ergehen des Steuerbescheides
Anspruchszinsen in Höhe von 2% p.a. über dem Basiszinssatz vor.
Umgekehrt
gibt es für jene Steuerpflichtigen, die ein Steuerguthaben erwarten,
ab 1.10. des Folgejahres Guthabenszinsen in Höhe von 2 % p.a. über
dem Basiszinssatz.
Der Zinssatz
für Anspruchszinsen beträgt derzeit 4,20%. Die Entwicklung des
Basiszinssatzes wie auch jene der Stundungs- Aussetzungs und Anspruchszinsen
zeigt die nachfolgende Tabelle:
| Wirksamkeit
ab: |
Basis-zinssatz |
Stundungs-zinsen |
Aussetzungs-zinsen |
Anspruchs-/Berufungszinsen |
|
17.3.2000 |
3% |
7% |
4% |
- |
|
9.6.2000 |
3,75% |
7,75% |
4,75% |
- |
|
6.10.2000 |
4,25% |
8,25% |
5,25% |
- |
|
31.8.2001 |
3,75% |
7,75% |
4,75% |
- |
|
18.9.2001 |
3,25% |
7,25% |
4,25% |
5,25% |
|
9.11.2001 |
2,75% |
6,75% |
3,75% |
4,75% |
|
11.12.2002 |
2,20% |
6,20% |
3,20% |
4,20% |
|
9.6.2003 |
1,47% |
5,47% |
2,47% |
3,47% |
1.2.2005 |
1,47% |
5,97% |
3,47% |
3,47% |
27.4.2006 |
1,97% |
6,47% |
3,97% |
3,97% |
11.10.2006 |
2,67% |
7,17% |
4,67% |
4,67% |
14.3.2007 |
3,19% |
7,69% |
5,19% |
5,19% |
9.7.2008 |
3,70% |
8,20% |
5,70% |
5,70% |
15.10.2008 |
3,13% |
7,63% |
5,13% |
5,13% |
12.11.2008 |
2,63% |
7,13% |
4,63% |
4,63% |
10.12.2008 |
1,88% |
6,38% |
3,88% |
3,88% |
21.1.2009 |
1,38% |
5,88% |
3,38% |
3,38% |
11.3.2009 |
0,88% |
5,38% |
2,88% |
2,88% |
13.5.2009 |
0,38% |
4,88% |
2,38% |
2,38% |
11.12.2011 |
0,38% |
4,88% |
2,38% |
2,38% |
| |
|
|
|
|
Einkommensteuertabelle ab 2009
Einkommen in EURO |
Einkommensteuer |
Grenzsteuersatz |
11.000 und darunter |
0 |
0% |
>11.000 - 25.000 |
(EK - 11.000) x 5.110 / 14.000 |
36,50% |
>25.000 - 60.000 |
(EK - 25.000) x 15.125 / 35.000 + 5.110 |
43,2143% |
>60.000 |
(EK-60.000) x 0,5 + 20.235 |
50% |
Einkommensteuertabelle ab 2005
Einkommen in EURO |
Einkommensteuer |
Grenzsteuersatz |
10.000 und darunter |
0 |
0% |
>10.000 - 25.000 |
(EK - 10.000) x 5.750 / 15.000 |
38,33% |
>25.000 - 51.000 |
(EK - 25.000) x 11.335 / 26.000 + 5.570 |
43,60% |
>51.000 |
EK x 0,5 - 8.415 |
50% |
Einkommensteuertabelle 2004
|
Einkommen
in EURO
|
%
|
|
bis
3.640,-
|
0
|
|
von
3.641,- bis 7.270,-
|
21
|
|
von
7.271,- bis 21.800,-
|
31
|
|
von
21.801,- bis 50.870,-
|
41
|
|
über
50.871,-
|
50
|
Beachten
Sie bitte, daß hier nur die Steuersätze für die einzelnen
Einkommensstufen dargestellt sind. Dabei sind weder Absetzbeträge
noch Freibeträge, Einschleifregelungen bzw. sonstige individuell
anwendbare Bestimmungen berücksichtigt. Über diese informieren
wir
Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Körperschaftsteuer
Im Gegensatz zur Einkommensteuer, gilt hier seit dem 1.1.2005 für
nicht ausgeschüttete Gewinne ein einheitlicher Steuersatz von 25% (bis 2004 34%),
wobei wiederum verschiedene Sonderregelungen zu berücksichtigen sind.
Außerdem gibt es bei körperschaftsteuerpflichtigen Steuersubjekten
eine Mindeststeuer. Diese beträgt für jedes volle Kalendervierteljahr
des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht 5% eines Viertels
der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals.
Beispiel: Eine unbeschränkt steuerpflichtige Ges.m.b.H. (gesetzliches
Mindeststammkapital EUR 35.000,-) hat für ein Wirtschaftsjahr, in
dem ein Verlust erwirtschaftet wurde, die Mindestkörperschaftsteuer
von EUR 1.750,- zu entrichten.
Für die ersten 4 Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte
Steuerpflicht beträgt die Mindeststeuer in allen Fällen EUR
273,- pro vollem Kalendervierteljahr.
Wichtig: Für ausgeschüttete Gewinne fällt zusätzlich
noch eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% an.
Buchführungspflicht bis 31.12.2006
Die Buchführungspflicht aus der Sicht des Steuergesetzgebers
ist im § 125 BAO geregelt. Danach ist buchführungspflichtig
wer dies bereits auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen ist, oder folgende Umsatzgrenzen überschreitet:
Buchführungspflicht § 125 BAO
|
Umsatz
in 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren
|
mehr
als
|
|
Betrieb
oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
|
EUR
400.000,-
|
|
Lebensmitteleinzelhändler
und Gemischtwarenhändler
|
EUR
600.000,-
|
Bei Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht die Buchführungspflicht
daneben auch dann, wenn der Wert zum 1. Jänner eines Jahres EUR 150.000,-
übersteigt.
NEU ab 1.1.2007
Durch das UGB wurde die Buchführungspflicht einer Neuregelung unterzogen. Weiteres dazu in Kürze an dieser Stelle.
Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale gem. § 16 Abs.1 EstG 1988 beträgt:
|
Einfache
Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte
|
Wenn
öffentliches Verkehrsmittel zumutbar
|
Wenn
öffentliches Verkehrsmittel für 1/2 Fahrtstrecke nicht
zumutbar
|
| |
Jährlich
|
Jährlich
|
|
2-20
km
|
EUR 0,-
|
EUR 210,-
|
|
20-40
km
|
EUR
384,-
|
EUR
840,-
|
|
40-60
km
|
EUR 768,-
|
EUR
1.470,-
|
|
über
60 km
|
EUR 1.152,-
|
EUR
2.100,-
|
Reisekosten
Beachten Sie! Bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit
von Tagesdiäten im Falle von Reisen, die länger als 5 oder
in bestimmten Fällen 15 Tage dauern und zum gleichen Ort oder Bezirk
führen, sind auf jeden Fall die Lohnsteuerrichtlinien 1999 zu berücksichtigen.
Wann liegt eine Geschäfts- bzw. Dienstreise vor:
Bei Selbständigen: Entfernung mindestens 25 km einfache Wegstrecke.
Bei Dienstnehmern:
Verlassen des Dienstortes über Auftrag des Dienstgebers (ohne km-Beschränkung)
Berücksichtigung von Reisekosten als Werbungskosten, weil der Dienstgeber
keine oder niedrigere Pauschalsätze vergütet: hier gilt als
Dienstreise nur die Zurücklegung einer Entfernung von mindestens
25 km (einfache) Wegstrecke
Bei einer Reisedauer von bis zu drei Stunden gebührt kein Tagessatz,
bei einer Reisedauer von über drei Stunden bis zu 11 Stunden kann
pro Stunde 1/12 des Tagessatzes geltend gemacht werden.
Dauert die Reise mehr als 11 Stunden,
kann der volle Tagessatz in Ansatz gebracht werden. ACHTUNG! Bei Auslandsreisen steht der volle Tagessatz erst zu, wenn die
Reise länger als 12 Stunden dauert. Dauert die Reise kürzer
als 5 Stunden, gebührt kein Tagessatz. Bei einer Reisedauer von
5 bis 8 Stunden gebührt 1/3, bei 8 bis 12 Stunden 2/3 des Tagessatzes.
Die Absetzung eines durch Belege nachgewiesenen und die Pauschalsätze
übersteigenden Aufwandes ist nur für den Nächtigungsaufwand
inklusive Frühstück möglich. Sonderregelungen gibt es
für den Nächtigungsaufwand im Zusammenhang mit einer Aus-
oder Fortbildung steht. Dieser darf nämlich nur bis zur Höhe
des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes (Höchststufe)
als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Die Höhe der Pauschalsätze für Reisekosten bzw. Nächtigungsgelder
finden Sie in unserer Reisekostenliste im Downloadbereich.
|