Informationen zum Thema Steuerrecht:

Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen zum Thema Steuerrecht.
Bitte klicken Sie auf den jeweiligen Eintrag, um mehr zu erfahren:


HINWEIS: Trotz sorgfältiger Prüfung sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Ich bitte um Verständnis, dass ich dafür keine Haftung übernehmen kann.

Anspruchs-, Stundungs- und Aussetzungszinsen
Buchführungspflicht - Neuregelungen durch UGB beachten
Pendlerpauschale




Anspruchs-, Stundungs- und Aussetzungszinsen:

Seit 1. Oktober 2001 wird somit für Steuerschulden eine Verzinsung berechnet. Die Anspruchsverzinsung gilt nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Wenn der Steuerbescheid erst nach dem 1.10. des Folgejahres ergeht, schreibt das Finanzamt für die Steuernachzahlung bis zum Ergehen des Steuerbescheides Anspruchszinsen in Höhe von 2% p.a. über dem Basiszinssatz vor.

Umgekehrt gibt es für jene Steuerpflichtigen, die ein Steuerguthaben erwarten, ab 1.10. des Folgejahres Guthabenszinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem Basiszinssatz.

Der Zinssatz für Anspruchszinsen beträgt derzeit 4,20%. Die Entwicklung des Basiszinssatzes wie auch jene der Stundungs- Aussetzungs und Anspruchszinsen zeigt die nachfolgende Tabelle:

Wirksamkeit ab:
Basis-zinssatz
Stundungs-zinsen
Aussetzungs-zinsen
Anspruchs-/Berufungszinsen
17.3.2000
3%
7%
4%
-
9.6.2000
3,75%
7,75%
4,75%
-
6.10.2000
4,25%
8,25%
5,25%
-
31.8.2001
3,75%
7,75%
4,75%
-
18.9.2001
3,25%
7,25%
4,25%
5,25%
9.11.2001
2,75%
6,75%
3,75%
4,75%
11.12.2002
2,20%
6,20%
3,20%
4,20%
9.6.2003
1,47%
5,47%
2,47%
3,47%
1.2.2005
1,47%
5,97%
3,47%
3,47%
27.4.2006
1,97%
6,47%
3,97%
3,97%
11.10.2006
2,67%
7,17%
4,67%
4,67%
14.3.2007
3,19%
7,69%
5,19%
5,19%
9.7.2008
3,70%
8,20%
5,70%
5,70%
15.10.2008
3,13%
7,63%
5,13%
5,13%
12.11.2008
2,63%
7,13%
4,63%
4,63%
10.12.2008
1,88%
6,38%
3,88%
3,88%
21.1.2009
1,38%
5,88%
3,38%
3,38%
11.3.2009
0,88%
5,38%
2,88%
2,88%
13.5.2009
0,38%
4,88%
2,38%
2,38%
11.12.2011
0,38%
4,88%
2,38%
2,38%
         

 

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Einkommensteuertabelle ab 2009

Einkommen in EURO
Einkommensteuer
Grenzsteuersatz
11.000 und darunter
0
0%
>11.000 - 25.000
(EK - 11.000) x 5.110 / 14.000
36,50%
>25.000 - 60.000
(EK - 25.000) x 15.125 / 35.000 + 5.110
43,2143%
>60.000
(EK-60.000) x 0,5 + 20.235
50%

Einkommensteuertabelle ab 2005

Einkommen in EURO
Einkommensteuer
Grenzsteuersatz
10.000 und darunter
0
0%
>10.000 - 25.000
(EK - 10.000) x 5.750 / 15.000
38,33%
>25.000 - 51.000
(EK - 25.000) x 11.335 / 26.000 + 5.570
43,60%
>51.000
EK x 0,5 - 8.415
50%

Einkommensteuertabelle 2004

Einkommen in EURO
%
bis 3.640,-
0
von 3.641,- bis 7.270,-
21
von 7.271,- bis 21.800,-
31
von 21.801,- bis 50.870,-
41
über 50.871,-
50

Beachten Sie bitte, daß hier nur die Steuersätze für die einzelnen Einkommensstufen dargestellt sind. Dabei sind weder Absetzbeträge noch Freibeträge, Einschleifregelungen bzw. sonstige individuell anwendbare Bestimmungen berücksichtigt. Über diese informieren wir
Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Körperschaftsteuer

Im Gegensatz zur Einkommensteuer, gilt hier seit dem 1.1.2005 für nicht ausgeschüttete Gewinne ein einheitlicher Steuersatz von 25% (bis 2004 34%), wobei wiederum verschiedene Sonderregelungen zu berücksichtigen sind.

Außerdem gibt es bei körperschaftsteuerpflichtigen Steuersubjekten eine Mindeststeuer. Diese beträgt für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals.

Beispiel: Eine unbeschränkt steuerpflichtige Ges.m.b.H. (gesetzliches Mindeststammkapital EUR 35.000,-) hat für ein Wirtschaftsjahr, in dem ein Verlust erwirtschaftet wurde, die Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750,- zu entrichten.

Für die ersten 4 Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht beträgt die Mindeststeuer in allen Fällen EUR 273,- pro vollem Kalendervierteljahr.

Wichtig: Für ausgeschüttete Gewinne fällt zusätzlich noch eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% an.

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Buchführungspflicht bis 31.12.2006

Die Buchführungspflicht aus der Sicht des Steuergesetzgebers ist im § 125 BAO geregelt. Danach ist buchführungspflichtig wer dies bereits auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen ist, oder folgende Umsatzgrenzen überschreitet:

Buchführungspflicht § 125 BAO
 

Umsatz in 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren
mehr als
Betrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
EUR 400.000,-
Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler
EUR 600.000,-

Bei Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht die Buchführungspflicht daneben auch dann, wenn der Wert zum 1. Jänner eines Jahres EUR 150.000,- übersteigt.

NEU ab 1.1.2007

Durch das UGB wurde die Buchführungspflicht einer Neuregelung unterzogen. Weiteres dazu in Kürze an dieser Stelle.

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Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale gem. § 16 Abs.1 EstG 1988 beträgt:

Einfache Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte
Wenn öffentliches Verkehrsmittel zumutbar
Wenn öffentliches Verkehrsmittel für 1/2 Fahrtstrecke nicht zumutbar
 
Jährlich
Jährlich
2-20 km      
         EUR 0,-
                         EUR 210,-
20-40 km      
         EUR 384,-
                         EUR 840,-
40-60 km      
         EUR 768,-
                         EUR 1.470,-
über 60 km      
         EUR 1.152,-
                         EUR 2.100,-

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Reisekosten

Beachten Sie! Bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Tagesdiäten im Falle von Reisen, die länger als 5 oder in bestimmten Fällen 15 Tage dauern und zum gleichen Ort oder Bezirk führen, sind auf jeden Fall die Lohnsteuerrichtlinien 1999 zu berücksichtigen.
Wann liegt eine Geschäfts- bzw. Dienstreise vor:

Bei Selbständigen:
Entfernung mindestens 25 km einfache Wegstrecke.

Bei Dienstnehmern:

Verlassen des Dienstortes über Auftrag des Dienstgebers (ohne km-Beschränkung) Berücksichtigung von Reisekosten als Werbungskosten, weil der Dienstgeber keine oder niedrigere Pauschalsätze vergütet: hier gilt als Dienstreise nur die Zurücklegung einer Entfernung von mindestens 25 km (einfache) Wegstrecke
Bei einer Reisedauer von bis zu drei Stunden gebührt kein Tagessatz, bei einer Reisedauer von über drei Stunden bis zu 11 Stunden kann pro Stunde 1/12 des Tagessatzes geltend gemacht werden.


Dauert die Reise mehr als 11 Stunden, kann der volle Tagessatz in Ansatz gebracht werden. ACHTUNG! – Bei Auslandsreisen steht der volle Tagessatz erst zu, wenn die Reise länger als 12 Stunden dauert. Dauert die Reise kürzer als 5 Stunden, gebührt kein Tagessatz. Bei einer Reisedauer von 5 bis 8 Stunden gebührt 1/3, bei 8 bis 12 Stunden 2/3 des Tagessatzes.

Die Absetzung eines durch Belege nachgewiesenen und die Pauschalsätze übersteigenden Aufwandes ist nur für den Nächtigungsaufwand inklusive Frühstück möglich. Sonderregelungen gibt es für den Nächtigungsaufwand im Zusammenhang mit einer Aus- oder Fortbildung steht. Dieser darf nämlich nur bis zur Höhe des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes (Höchststufe) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Die Höhe der Pauschalsätze für Reisekosten bzw. Nächtigungsgelder finden Sie in unserer Reisekostenliste im Downloadbereich.

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